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MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 18 MMHm-AVAusscheiden aus der Ausbildung

2. Abschnitt Einzelprüfungen – Beurteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn

1. ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder

2. ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder

3. ein Praktikum

nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.

(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.