Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

§ 5 MMHm-AVMedizinisch-wissenschaftliche Leitung

1. Abschnitt Allgemeines

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Rechtsträger

1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,

2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,

3. der Spezialqualifikationsausbildungen und

4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,

2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,

3. Evaluierung der Ausbildungsziele und

4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-09-23