MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 5 MMHm-AVMedizinisch-wissenschaftliche Leitung
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Der Rechtsträger
1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. der Spezialqualifikationsausbildungen und
4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
3. Evaluierung der Ausbildungsziele und
4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-09-23