ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz
§ 20 ZivMediatGFortbildung
IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-01-01