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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 21 ZivMediatGMitteilungspflicht

IV. Abschnitt römisch vier. Abschnitt Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators

In KraftAmtlicher Text

Der Mediator hat dem Bundesminister für Justiz unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine Eintragung in die Liste der Mediatoren betreffen, mitzuteilen. Die Eintragung ist entsprechend zu ändern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01