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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 8 ZivMediatGFührung der Liste

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Liste der Mediatoren

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01