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ZivMediatG · Zivilrechts-Mediations-Gesetz

§ 9 ZivMediatGVoraussetzungen der Eintragung

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Liste der Mediatoren

In KraftAmtlicher Text

(1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2. fachlich qualifiziert ist,

3.vertrauenswürdig ist und

4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-05-01