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Meldepflicht der innergemeinschaftlichen · Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 2 Meldepflicht der innergemeinschaftlichen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

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Rechnungsdatum,

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Name und Anschrift des Verkäufers; sofern der Verkäufer Unternehmer ist, auch dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

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Bestimmungsmitgliedstaat (falls dies nicht möglich, den Mitgliedstaat, in dem der Käufer Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat),

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Name und Anschrift des Käufers,

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Entgelt für das gelieferte Fahrzeug samt Zubehör,

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Art des Fahrzeuges (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),

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Beschreibung des Fahrzeuges (Marke und Modell),

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Datum der ersten Inbetriebnahme, sofern diese vor der Rechnungslegung liegt,

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Kilometerstand (Landfahrzeuge), Anzahl der Betriebsstunden (Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge),

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Fahrgestellnummer oder Kraftfahrzeug-Kennzeichen (Landfahrzeuge) bzw. Zellennummer (Luftfahrzeuge).