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Meldepflicht der innergemeinschaftlichen · Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

§ 3 Meldepflicht der innergemeinschaftlichen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Die Meldung ist

1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,

2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,

abzugeben.