Ausarbeitung eines Rückkehrausweises · Ausarbeitung eines Rückkehrausweises
§ 2 Ausarbeitung eines Rückkehrausweises
Artikel 2
Dieser Beschluß wird wirksam, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretär des Rates mitgeteilt haben, daß die gemäß ihrer Rechtsordnung für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.