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Ausarbeitung eines Rückkehrausweises · Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

§ 2 Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

Dieser Beschluß wird wirksam, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretär des Rates mitgeteilt haben, daß die gemäß ihrer Rechtsordnung für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.