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Öffnungszeitengesetz 2003 · Öffnungszeitengesetz 2003

§ 11 Öffnungszeitengesetz 2003Strafbestimmung

In KraftAmtlicher Text

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01