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Öffnungszeitengesetz 2003 · Öffnungszeitengesetz 2003

§ 8 Öffnungszeitengesetz 2003Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

In KraftAmtlicher Text

Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.