Öffnungszeitengesetz 2003 · Öffnungszeitengesetz 2003
§ 9 Öffnungszeitengesetz 2003Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel
Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.
Verweist auf
- Öffnungszeitengesetz 2003 Art. 53
- Öffnungszeitengesetz 2003 Art. 53a