Veröffentlichung von Schnittstellenbesch · Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
§ 0 Veröffentlichung von Schnittstellenbesch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen
StF: BGBl. II Nr. 336/2003
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 , zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 25/2002 , wird verordnet: