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Veröffentlichung von Schnittstellenbesch · Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen

§ 5 Veröffentlichung von SchnittstellenbeschZeitpunkt der Übergabe der Beschreibung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sind rechtzeitig, bevor die über die betreffende Schnittstelle angebotenen Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden sollen, zu übergeben.

(2) Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 betreffend Schnittstellen, über die bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung Dienste erbracht werden, sind bis 31. Dezember 2003 zu übergeben.

(3) Dokumente gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 sind rechtzeitig vor Durchführung der geplanten technischen Änderung zu übergeben.