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Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Für · Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

§ 1 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum FürBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke

1. „Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein“ jedes Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter (Richterin) oder Staatsanwalt (Staatsanwältin);

2. „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 329/2013;

3. „zuständige liechtensteinische Behörde“ das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01