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Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Für · Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

§ 6 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum FürDurchführungsregelungen

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Justiz kann mit den in Betracht kommenden Organen des Fürstentums Liechtenstein die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.