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Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Für · Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

§ 5 Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum FürBestätigung

In KraftAmtlicher Text

Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01