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ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz

§ 30 ImmoInvFGRisikomischung

In KraftAmtlicher Text

Die Fondsbestimmungen müssen die Mindestanzahl der für den Immobilienfonds zu erwerbenden Vermögenswerte gemäß § 21 sowie den höchstmöglichen Wert eines einzelnen derartigen Vermögenswertes im Verhältnis zum gesamten Fondsvermögen festsetzen.