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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

§ 35 Übereinkommen über die biologische VielfBEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 35

In KraftAmtlicher Text

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Protokolls einschließlich seiner Verfahren und Anlagen.