Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 36 San-AVVerkürzte Ausbildung für Mediziner – RS

3. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)

In KraftAmtlicher Text

Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Mediziner umfasst insgesamt 225 Stunden und beinhaltet

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 65 Stunden in den in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie

2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.