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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 37 San-AVVerkürzte Ausbildung für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – RS

3. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Pflegehelfer umfasst insgesamt 232 Stunden und beinhaltet

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 72 Stunden in den in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie

2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.

(2) Die verkürzte Ausbildung zur Erlangung der Tätigkeitsberechtigung als Rettungssanitäter für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst insgesamt 226 Stunden und beinhaltet

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 66 Stunden in den in der Anlage 4 angeführten Unterrichtsfächern im festgelegten Ausmaß sowie

2. die praktische Ausbildung in der Dauer von 160 Stunden.