San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 38 San-AVAnrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS
3. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)
Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
1. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
2. einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.