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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 38 San-AVAnrechnung von Sonderaus- und Weiterbildungen – RS

3. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen zum Rettungssanitäter (RS)

In KraftAmtlicher Text

Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

1. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder

2. einer Weiterbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert wurden, insoweit auf die verkürzte Ausbildung gemäß § 37 anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.