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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 52 San-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS

4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)

In KraftAmtlicher Text

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,

2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und

3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.