Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 52 San-AVZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung – NFS

4. Abschnitt Ausbildung zum Notfallsanitäter (NFS)

Van krachtOfficiële tekst

Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn

1. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde,

2. die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und

3. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.