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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 81 San-AVZulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

In KraftAmtlicher Text

Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist

1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,

2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und

3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.