San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 81 San-AVZulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.