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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 82 San-AVAusbildungsablauf – Beatmung und Intubation

6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

In KraftAmtlicher Text

Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst

1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und

2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 80 Stunden.