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San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung

§ 85 San-AVDurchführung der theoretischen Ausbildung – Beatmung und Intubation

6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine in der Anlage 8 festgelegte Qualifikation verfügen und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter bestellt sind.

(2) Bei der Durchführung des Unterrichts können auch andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beigezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.