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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 102 SeilbG 2003

Abschnitt 16 Pflichten der Seilbahnunternehmen

In KraftAmtlicher Text

Das Seilbahnunternehmen hat zwischen der Seilbahn und ihrer Umgebung Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Soweit keine andere Vereinbarung besteht, hat das Seilbahnunternehmen hiefür die Kosten zu tragen.