SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 103 SeilbG 2003
Abschnitt 16 Pflichten der Seilbahnunternehmen
Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01