SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 107 SeilbG 2003
Abschnitt 17 Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
Das Betreten von Seilbahnanlagen ist für Betriebsfremde außerhalb der hiefür vorgesehenen Zeiten unzulässig. Ein Betreten ist nur an den für Fahrgäste bestimmten Stellen erlaubt.