SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 108 SeilbG 2003
Abschnitt 17 Verhalten innerhalb der Seilbahnanlagen und im Seilbahnverkehr
Das Rauchen oder Mitsichführen von feuer- und explosionsgefährlichen oder in sonstiger Art und Weise gefährlichen Gegenständen oder Materialien ist verboten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01