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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 25 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Konzession wird unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse in der Regel auf eine Dauer von 50 Jahren verliehen.

(2) In der Konzession sind eine dem Zweck der Seilbahn angepasste, höchstens dreijährige, Betriebseröffnungsfrist sowie die betriebspflichtigen Zeiträume festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01