SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 26 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Die Konzession erlischt
1. mit Zeitablauf;
2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
3. bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
4. bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;
5. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;
6. bei Entziehung der Betriebsbewilligung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01