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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 27 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Die Konzession ist zu entziehen, wenn

1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder

2. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder

3. sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01