SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 31 SeilbG 2003Baugenehmigung
Abschnitt 4 Verfahren
Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01