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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 34 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Bei Beurteilung des Bauentwurfes ist die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen und unter Einbeziehung der Infrastruktur festzustellen, ob für einen sicheren und ordnungsgemäßen Bau und späteren Betrieb allenfalls noch ergänzende Maßnahmen zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 erforderlich sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01