SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 35 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-11-14