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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 35 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- oder Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau und/oder die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-11-14