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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 37 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01