SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 37 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Voraussetzung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der Neuerrichtung einer Seilbahn ist die Feststellung, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 22 oder die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 110 gegeben sind und dass der Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01