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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 38 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung mindestens zwei Wochen in den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Seilbahn berührt wird, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann diese Frist bis auf höchstens sieben Tage abkürzen, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01