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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 39 SeilbG 2003

Abschnitt 4 Verfahren

In KraftAmtlicher Text

Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01