SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 39 SeilbG 2003
Abschnitt 4 Verfahren
Den Behörden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich berührt wird, sowie den Parteien gemäß § 40 ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Bauentwurf Stellung zu nehmen. Dem Baugenehmigungsverfahren sind diejenigen Sachverständigen beizuziehen, deren Fachbereiche durch das geplante Bauvorhaben betroffen sind.
Amendment history
- In Kraft seit 2018-12-01