SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 7 SeilbG 2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01