SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 8 SeilbG 2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Bauwerke oder Gebäudeteile, die ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Bauwerke oder Gebäudeteile, die mit der Seilbahnanlage baulich untrennbar verbunden sind und die nicht ausschließlich Seilbahnzwecken dienen, gelten auch als Teil der Seilbahn im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01