SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 4a SeilbG 2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.
SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die für die Seilbahn verantwortliche Person gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/424 ist das nach außen vertretungsbefugte Organ des Seilbahnunternehmens.