SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 4 SeilbG 2003Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-12-01