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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 4 SeilbG 2003Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-12-01