SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 4 SeilbG 2003Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unter Seilbahnunternehmen ist diejenige physische oder juristische Person zu verstehen, der die Verfügungsgewalt für den Bau und den Betrieb oder nur für den Betrieb einer Seilbahn zukommt.
История изменений
- In Kraft seit 2018-12-01