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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 95 SeilbG 2003

Abschnitt 15 Rechte der Seilbahnunternehmen

In KraftAmtlicher Text

Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.