SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 95 SeilbG 2003
Abschnitt 15 Rechte der Seilbahnunternehmen
Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die Seilbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession und nach dem Ergebnis des Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens sowie der sonst erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungsergebnisse zu bauen und zu betreiben.