SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 96 SeilbG 2003
Abschnitt 15 Rechte der Seilbahnunternehmen
Das Seilbahnunternehmen hat hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das ausschließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Seilbahn insofern, als während der Konzessionsdauer niemandem gestattet werden darf, andere Seilbahnen zu errichten, die eine dem Seilbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würde.