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SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003

§ 97 SeilbG 2003

Abschnitt 15 Rechte der Seilbahnunternehmen

In KraftAmtlicher Text

Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2007-11-14