SeilbG 2003 · Seilbahngesetz 2003
§ 97 SeilbG 2003
Abschnitt 15 Rechte der Seilbahnunternehmen
Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2007-11-14